Zum Inhalt springen

26. August 2018: EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Aktuelle Informationen zum EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Antworten auf Anfragen zur Wasserwirtschaft im Abkommen.
Download Format Größe
EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen PDF 118,3 KB

EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

EU-Japan Economic Partnership Agreement - JEEPA

1) Regeln für das globale Dorf

In vielen Ländern dieser Welt sind vor allem in jüngerer Vergangenheit nationalistische und protektionistische Tendenzen zu beobachten. Beispielhaft hierfür ist das Gebaren von Präsident Trump, der einen rücksichtlosen „America first“-Kurs zu Lasten von langjährigen Partnern u.a. der EU und Japan eingeschlagen hat. Neben der Aufkündigung von Abkommen (z.B. dem transpazifischen TPP), erzwingt Trump die Neuverhandlung von bereits abgeschlossenen Abkommen (US-Korea, NAFTA) und unterläuft aktiv die multilaterale Handelsordnung (WTO).

Diesem Kurs muss sich die EU entschieden widersetzen. Das tut sie zum einen mit Klagen vor der WTO, zum anderen indem sie mit Partnern eine regelbasierte Handelspolitik stützt und fördert. Denn weltweiter Handel kann nur fair sein, wenn er auf Grundlage von guten Regeln stattfindet die man gemeinsam entwickelt. Das Recht des Stärkeren darf nicht das Leitmotiv internationaler Kooperation werden. Verbraucher_in haben ein klares Interesse an Preisen, die nicht durch schlechte Politik aufgebläht sind und hohen Schutzstandards. Arbeitnehmer_innen brauchen Verlässlichkeit und Handlungsmöglichkeiten um Gestaltungsmöglichkeiten zu haben. Deswegen streiten wir für ein faires, regelbasiertes Handelssystem.

Japan ist der zweitgrößte Handelspartner der EU in Asien, weltweit der sechstwichtigste Handelspartner der EU und eine der größten Volkswirtschaften der Welt. Japan und die EU zusammen machen mehr als ein Drittel der Weltwirtschaft aus. Parallel zum Handelsabkommen wurde ein strategisches Partnerschaftsabkommen ausgehandelt, das den politischen Dialog und die Zusammenarbeit unter anderem in den Bereichen Menschenrechte, Sicherheit und Klimawandel regelt. Japan und die EU sind sich zudem einig in der Bewertung von Trumps Abschottungszöllen unter dem US Handelsakt 232: Sie sind illegal und nicht mit nationaler Sicherheit zu rechtfertigen. Wenn es auch zu Abschottungszöllen auf Autos und Autoteile kommt, werden beide entschieden und klar antworten.

2) Inhalt des Abkommens

JEEPA ist in 23 Kapitel aufgeteilt, der deutsche Text des Abkommens kann unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52018PC0193 abgerufen werden.

Übersicht über die Struktur des Abkommens:

Preamble

Chapter 1 General provisions

Chapter 2 Trade in goods

Chapter 3 Rules of origin and origin procedures

Chapter 4 Customs matters and trade facilitation

Chapter 5 Trade remedies

Chapter 6 Sanitary and phytosanitary measures

Chapter 7 Technical barriers to trade

Chapter 8 Trade in services, investment liberalisation and electronic commerce

Chapter 9 Capital movements, payments and transfers and temporary safeguard measures

Chapter 10 Government procurement

Chapter 11 Competition policy

Chapter 12 Subsidies

Chapter 13 State-owned enterprises, enterprises granted special rights or privileges and designated monopolies

Chapter 14 Intellectual property

Chapter 15 Corporate governance

Chapter 16 Trade and sustainable development

Chapter 17 Transparency

Chapter 18 Good regulatory practices and regulatory cooperation

Chapter 19 Cooperation in the field of agriculture

Chapter 20 Small and medium-sized enterprises

Chapter 21 Dispute settlement

Chapter 22 Institutional provisions

Chapter 23 Final provisions

3) Einzelne Aspekte

a) Zölle

Beide Partner vereinbaren beinahe alle Zolllinien (teilweise nach mehrjährigen Übergangsfristen) auf null zu setzen. Für die EU würden auch Zölle für japanische Autos oder E-Bikes abgeschafft werden. Japan wird Zölle auf 91% der europäischen Einfuhren ab Tag eins abschaffen, nach Ende von Übergangszeiten werden insgesamt 97% der Zolllinien auf null gesenkt. Darunter u.a. die Beseitigung der Zölle für viele Käsesorten, wie Gouda und Cheddar (derzeitiger Zollsatz: 29,8 %), aber auch für die Ausfuhr von Wein (durchschnittlicher Satz derzeit: 15 %). Erzeuger in der EU könnten zu den Hauptnutznießern des Abkommens werden. Zölle auf gewerbliche Waren werden vollständig abgeschafft.

b) nichttarifäre Handelshemmnisse

Die EU und Japan haben in JEEPA zahlreiche nichttarifäre Maßnahmen behandelt für die teilweise schon während der laufenden Verhandlungen Lösungen gefunden wurden. In den Gesprächen wurde unter anderem über technische Anforderungen und Zertifizierungsverfahren auf japanischer Seite gesprochen, die die Ausfuhr sicherer europäischer Waren häufig erschwerten. Im Automobilbereich wird mit JEEPA zum Beispiel sichergestellt, dass sowohl Japan als auch die EU ihre Bestimmungen an dieselben internationalen Standards für Produktsicherheit und Umweltschutz angleichen. Damit gelten für europäische Kraftfahrzeuge dieselben Anforderungen in der EU und in Japan, und es sind keine erneuten Tests und Zertifizierungen für die Ausfuhr nach Japan erforderlich. Dies ebnet zudem den Weg für eine noch engere Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan in internationalen Normierungsforen, in der internationale Lösungen gemeinsam erarbeitet werden.

Das Abkommen legt zudem einen Schwerpunkt auf die gegenseitige Verpflichtung Japans und der EU, ihre Normen und technischen Regelungen wo möglich umfassend auf internationalen Normen zu gründen. Vor allem im Automobilbereich ist das Bekenntnis zu internationalen Standards bemerkenswert und geht über andere Abkommen hinaus. Damit wird zum einen die UNECE als globale standardsetzende Institution gestärkt, zum anderen könnten aufwendige Doppelzertifizierungen vermieden werden.

c) öffentliche Beschaffung

EU-Unternehmen erhalten den Zugang zu den großen Beschaffungsmärkten Japans in 48 Großstädten. Bestehende Hemmnisse bei der Vergabe öffentlicher Aufträge z.B. im Bereich der Eisenbahn auf nationaler Ebene werden abgebaut.

d) Geographische Herkunftsbezeichnungen

Durch das EU-Japan Abkommen wird eine ungewöhnlich lange Liste an geografischen Herkunftsangaben gesichert. 205 europäische Produkte wurden in die Liste aufgenommen, die für KMUs und sensible Sektoren von besonderer Bedeutung ist, z.B. Lübecker Marzipan, Roquefort oder Parmaschinken. Das ist deutlich mehr, als in CETA vereinbart wurde.

e) Dienstleistungen und Daseinsvorsorge

Mit dem EU Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sollen einige Dienstleistungsbereiche, die in der EU für private Anbieter geöffnet sind, auch für japanische Anbieter geöffnet werden. Ausgenommen davon ist unter anderem der breit gefasste Bereich der Daseinsvorsorge, da dieser in der EU und Deutschland nicht liberalisiert ist. Die Verhandlungsführer der EU haben im EU-Japan Abkommen speziell zu diesem Zweck eine horizontale Ausnahme für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge festgelegt [(Annex II, Vorbehalt Nr.1 - alle Sektoren (Daseinsvorsorge)].

Die Ausnahme für die Daseinsvorsorge legt fest, dass Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge angesehen werden, durch öffentliche Monopole oder exklusiv von privaten Betreibern erbracht werden können. Darunter fallen auch Umweltdienstleistungen („environmental services“), die entsprechend den Regeln der Vereinten Nationen (sog. CPC-Liste) die gesamte Wasserwirtschaft umfassen, auch die Behandlung von Abwasser. Annex II enthält zudem in Ausnahme Nr. 21, Unterpunkt c) den EU-Vorbehalt für Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung. Beschränkungen, Regulierungen, Genehmigungs- oder Qualifikationsanforderungen können jederzeit eingeführt, verändert oder aufrechterhalten werden.

Weiterhin behält die EU das Recht, für Bereiche der Daseinsvorsorge, die nicht mehr ausschließlich öffentlich oder nur zum Teil öffentlich erbracht werden, besondere Schutzregeln einzuführen, den Status-Quo beizubehalten oder sie wieder ganz in die öffentliche Verantwortung zu überführen. Der Annex II des EU-Japan-Abkommens enthält wichtige Ausnahmen für mögliche künftige Maßnahmen der EU und/oder ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Marktzuganges für Anbieter aus Drittstaaten und ihrer Gleichbehandlung mit Inländern.

f) Vorsorgeprinzip

Kein EU-Handelsabkommen kann das primärrechtlich garantierte Vorsorgeprinzip infrage stellen (Art. 191 AEUV). Natürlich akzeptieren wir als europäische Union WTO-Übereinkommen, z.B. das SPS Übereinkommen, auf welches JEEPA Bezug nimmt. Gerade in den jetzigen Zeiten ist der Bezug zum multilateralen WTO-Recht wichtig. Und für die EU steht außer Frage, dass das SPS Übereinkommen das europäische Vorsorgeprinzip nicht in Frage stellt.

Zudem wird erstmals in einem EU-Handelsabkommen das Vorsorgeprinzip in Art. 16.9 ausdrücklich erwähnt wird und auch noch mal im Kontext der regulatorischen Zusammenarbeit in der Fußnote zu Art. 18.1. Absatz 3a) aufgenommen wurde. Damit geht dieses Abkommen über CETA hinaus, da das Vorsorgeprinzip für die EU nun explizit erwähnt wird.

g) Regulatorische Zusammenarbeit und gemeinsamer Ausschuss

Das Kapitel für regulatorische Kooperation in JEEPA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen rein freiwillig ist. Sie darf die Fähigkeit, Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen zu ergreifen, die sich aus dem Rechtsrahmen der EU ergeben (d.h. den Verträgen der EU, die auch das Vorsorgeprinzip umfassen) nicht beeinträchtigen.

Der durch das Abkommen erschaffene gemeinsame Ausschuss hat nach Art. 22 .1 Abs. 4 und 5 einen begrenzten Aufgabenbereich. Änderungen des Abkommens können nur entsprechend der demokratischen Prozeduren der Partner vollzogen werden, siehe Art. 23, also mit Entscheidung durch Ministerrat und Europäischem Parlament. Die Möglichkeiten für den gemeinsamen Ausschuss hier tätig zu werden, sind in Art. 23.2 Abs. 4 stark begrenzt.

h) Klimaschutz

In Art. 16.4 Absatz 4 ist erstmalig die Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens von 2015 in einem eigenen Kapitel in einem Handelsabkommen vereinbart worden und geht damit deutlich über CETA hinaus.

i) Unternehmensführung

Zum ersten Mal überhaupt enthält ein Handelsabkommen der EU ein eigenes Kapitel zur Unternehmensführung. Die Grundlage dafür bilden die G20-/OECD-Grundsätze der Corporate Governance, außerdem wurden bewährte Verfahren und einschlägige Vorschriften der EU und Japans aus diesem Bereich in Kapitel 15 einbezogen.

j) Datenströme

In Art. 8.81 findet sich ein Platzhalter für den freien Austausch von Daten. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens sollen sich beide Seiten auf Regelungen geeinigt haben. Das ist für uns Sozialdemokraten nicht hinreichend. Wir brauchen eine klare Aussage, in welche Richtung eine zukünftige Regelung zu denken ist, die zum einen Regeln zum Austausch von Geschäftsdaten beinhaltet, zum anderen den Schutz personenbezogene Daten sicherstellt. Hier sollte es z.B. eine gemeinsame Erklärung der drei EU-Institutionen geben.

k) Nachhaltigkeitskapitel/Kernarbeitsnormen

Wie andere EU-Handelsabkommen der jüngsten Generation enthält auch JEEPA ein Nachhaltigkeitskapitel mit Verpflichtungen beider Vertragspartner in Bezug auf Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz. Die Partner garantieren außerdem die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie die Klärung von Problemen in den Bereichen Biodiversität, Forstwirtschaft und Fischerei.

Im Bereich der Arbeitnehmerrechte sind vor allem Bemühungen zur Ratifizierung und Umsetzung der acht Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von unmittelbarer Bedeutung. Japan hat zwei der acht Kernarbeitskonventionen der ILO nicht ratifiziert (105 und 111). Hier ist erst durch die Verhandlungen und den nun beginnenden Ratifizierungsprozess Bewegung auf Seiten Japans entstanden.

Es steht außer Frage, dass die S&D einen klaren Ratifizierungsplan für diese beiden ILO-Konventionen verlangen wird. Insbesondere die Konvention 111, die Nichtdiskriminierungsvorschrift am Arbeitsplatz, muss zügig ratifiziert und umgesetzt werden.

Die Europa-SPD sieht den Durchsetzungsmechanismus im Nachhaltigkeitskapitel nicht hinreichend entwickelt. Dieser mündet in einem Bericht eines Expertenpanels ohne harte Durchsetzungsmöglichkeiten der darin enthaltenen Empfehlungen. Insofern stellt sich hier die gleiche Herausforderung wie in den Verhandlungen der EU mit Kanada. In CETA haben wir eine Revisionsklausel und die klare Vereinbarung beider Partner diese Revisionsklausel zur Verstärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten zu nutzen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen und auf europäischer Seite gibt es auch noch keine eindeutige Positionierung, wie so ein Durchsetzungsmechanismus auszusehen hat. Wir werden alle parlamentarischen Möglichkeiten nutzen, hier Druck auszuüben und ein gutes Ergebnis zu erreichen. Auf Druck der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten ist auch in das EU-Japan Abkommen eine Revisionsklausel hineinverhandelt worden. Es gilt nun in einem ersten Schritt einen neuen, effektiveren europäischen Ansatz zu entwickeln und diesen dann in bestehende Abkommen einzufügen.

4) Zum Verfahren

Transparenz/Rolle des Europäischen Parlaments

Die Transparenzbemühungen der Sozialdemokraten im EP haben sich auch auf die Verhandlungen mit Japan ausgewirkt. So sind Protokolle der Verhandlungsrunden im Internet zu finden ebenso wie von der EU in die Verhandlungen eingebrachte Texte. Ebenso finden sich statistische Übersichten über Treffen der Generaldirektion Handel zum Abkommen. Der ausgehandelte Text des Abkommens ist auf den Webseiten des Ministerrates veröffentlicht.

Zudem hat das Europäische Parlament, federführend der Ausschuss für internationalen Handel mit seiner Monitoringgruppe, den Verhandlungsprozess proaktiv begleitet und insgesamt 28 Mal getagt. Im Rahmen dieser Treffen haben Abgeordnete mit Verhandlungsführern der EU aber auch mit Vertretern des europäischen Gewerkschaftsbundes oder der NGO Transport and Environment über JEEPA diskutiert.

Eine Delegation des INTA-Ausschusses besuchte für politische Gespräche im April 2016 Japan. Im Ausschuss selbst stand das Abkommen 2016/17 6 Mal auf der Tagesordnung, davon 3 Mal mit für Diskussionen mit der Handelskommissarin Malmström. Der erste Workshop zu dem Abkommen wurde im Oktober 2012 durchgeführt. Die Position des EP zu dem Abkommen wurde am 25.10.2012 verabschiedet, basierend auf einer Entschließung vom 11.05.2011. Im weiteren Verlauf des Jahres sind weitere Aussprachen, die nächste am 9. Juli, sowie eine ausführliche Anhörung geplant.

Zeitplan

Die Verhandlungen über das Handelsabkommen zwischen der EU und Japan wurden 2013 aufgenommen und im Dezember 2017 abgeschlossen. Das Abkommen soll voraussichtlich am 11.Juli 2018 unterschrieben werden. Nach der Unterschrift würde dann der Ratifizierungsprozess im europäischen Parlament beginnen. Vorläufige Zeitpläne sehen eine Abstimmung des Europäischen Parlaments Ende 2018 vor. Die Europa-SPD wird den Ratifizierungsprozess sehr ernst nehmen und das Abkommen intensiv durchleuchten. Denn wir brauchen gute und faire Abkommen zur Gestaltung der Globalisierung. Dies gilt umso mehr da allerorten die Irrlichter des Nationalismus leuchten.

Bernd Lange, 03.07.2018

Antworten auf Anfragen zur Wasserwirtschaft im EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

  • Die Europa-SPD steht zur besonderen Stellung der öffentlichen Daseinsvorsorge und verteidigt sie.
  • Zwangsprivatisierungen oder Liberalisierungen der öffentlichen Daseinsvorsorge wird es mit der Europa-SPD nicht geben. Das schließt natürlich die Wasserwirtschaft ein, denn Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein öffentliches Gut, das besonders geschützt und entsprechend behandelt werden muss.
  • Billige Stimmungsmache gegen das EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen lehnen wir grundsätzlich ab. Es bedarf einer kritischen Analyse und Diskussion des Abkommens - diese müssen allerdings auf Grundlage des ausgehandelten Vertragstextes und nicht von unhaltbaren Behauptungen stattfinden.

1) Kein internationaler Vertrag kann die eigentumsrechtliche Lage von Betrieben im öffentlichen Eigentum ändern. Dasselbe gilt übrigens für europäisches Recht. Von Handelsabkommen kann kein Zwang ausgehen, Betriebe der Daseinsversorgung teilweise oder komplett zu privatisieren.

2) Bodenlos wird es, wenn das EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EU-Japan Economic Partnership Agreement - JEEPA) mit der neoliberalen Privatisierungsorgie von Margaret Thatcher in Verbindung gebracht wird, die ohne Grund Betriebe der öffentlichen Daseinsvorsorge verkauft hat - mit all den bekannten negativen Folgen.

3) Bei Handelsverträgen geht es im Bereich der Dienstleistungen um zwei Fragen:

a) Erhalten außereuropäische Dienstleister grundsätzlich Zugang zu denjenigen Bereichen des europäischen Marktes, die für private europäische Anbieter geöffnet wurden?

b) Werden Dienstleister aus dem außereuropäischen Ausland gegenüber EU-Dienstleistern gleich behandelt oder gibt es besondere Auflagen für erstere?

4) Mit dem EU Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sollen einige Dienstleistungsbereiche, die in der EU für private Anbieter geöffnet sind, auch für japanische Anbieter geöffnet werden. Ausgenommen davon ist der breit gefasste Bereich der Daseinsvorsorge, da dieser in der EU und Deutschland nicht liberalisiert ist. Die Verhandlungsführer der EU haben im EU-Japan Abkommen speziell zu diesem Zweck eine horizontale Ausnahme für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge festgelegt [(Annex II, Vorbehalt Nr.1 - alle Sektoren (Daseinsvorsorge)].

Die Ausnahme für die Daseinsvorsorge legt fest, dass Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge angesehen werden, durch öffentliche Monopole oder exklusiv von privaten Betreibern erbracht werden können. Darunter fallen auch Umweltdienstleistungen („environmental services“), die entsprechend den Regeln der Vereinten Nationen (sog. CPC-Liste) die gesamte Wasserwirtschaft umfassen, auch die Behandlung von Abwasser.

5) Weiterhin behält die EU das Recht, für Bereiche der Daseinsvorsorge, die nicht mehr ausschließlich öffentlich oder nur zum Teil öffentlich erbracht werden, besondere Schutzregeln einzuführen, den Status-Quo beizubehalten oder sie wieder ganz in die öffentliche Verantwortung zu überführen. Der Annex II des EU-Japan-Abkommens enthält wichtige Ausnahmen für mögliche künftige Maßnahmen der EU und/oder ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Marktzuganges für Anbieter aus Drittstaaten und ihrer Gleichbehandlung mit Inländern.

Nochmals: Dies gilt auch für die Wasserversorgung!

Annex II enthält in Ausnahme Nr. 21, Unterpunkt c) den EU-Vorbehalt für Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung. Beschränkungen, Regulierungen, Genehmigungs- oder Qualifikationsanforderungen können jederzeit eingeführt, verändert oder aufrechterhalten werden.

6) Daher sind Aussagen wie „das EU-Japan Abkommen soll Konzernen und großen Investoren erlauben, Geschäfte mit unserem Trinkwasser zu machen“ schlichtweg falsch und pure Stimmungs- und Angstmache.

7) Die Europa-SPD hat die Wasserwirtschaft stets als zentrales Element der Daseinsvorsorge verstanden und dahingehend z.B. die Wasserrahmenrichtlinie maßgeblich beeinflusst sowie Liberalisierungsbestrebungen im Rahmen der Konzessionsgesetzgebung erfolgreich widerstanden. Es ist eindeutig, dass die Europa-SPD auch in Aspekten der Handelspolitik zu diesen Werten steht.

8) Das EU-Japan Abkommen soll voraussichtlich am 11.Juli 2018 im ersten Schritt des Ratifikationsprozesses vom Ministerrat unterschrieben werden. Nach der Unterschrift würde dann der Prozess im europäischen Parlament beginnen. Vorläufige Zeitpläne sehen eine Abstimmung des Europäischen Parlaments Ende 2018 vor. Die Europa-SPD nimmt den Ratifizierungsprozess sehr ernst und beleuchtet den Inhalt des Abkommens intensiv. Wir brauchen gute und faire Abkommen zur Gestaltung der Globalisierung. Dies gilt umso mehr, da allerorten die Irrlichter des Nationalismus leuchten.

Die Transparenzbemühungen der Europa-SPD im EP haben sich auch auf die Verhandlungen mit Japan ausgewirkt. So sind Protokolle der Verhandlungsrunden im Internet zu finden ebenso wie von der EU in die Verhandlungen eingebrachte Texte. Ebenso finden sich statistische Übersichten über Treffen der Generaldirektion Handel zum Abkommen. Der ausgehandelte Text des Abkommens ist auf den Webseiten des Ministerrates veröffentlicht. Zudem hat das Europäische Parlament, federführend der Ausschuss für internationalen Handel mit seiner Monitoringgruppe, den Verhandlungsprozess proaktiv begleitet und insgesamt 28 Mal getagt. Im Rahmen dieser Treffen haben Abgeordnete mit Verhandlungsführern der EU aber auch mit Vertretern des europäischen Gewerkschaftsbundes oder der bekannten NGO ‚Transport and Environment’ über JEEPA diskutiert. Eine Delegation des INTA-Ausschusses besuchte für politische Gespräche im April 2016 Japan. Im Ausschuss selbst stand das Abkommen 2016/17 sechs Mal auf der Tagesordnung, davon drei Mal für Diskussionen mit der Handelskommissarin Malmström. Der erste Workshop zu dem Abkommen wurde im Oktober 2012 durchgeführt. Die erste Position des EP zu dem Abkommen wurde am 25.10.2012 verabschiedet, basierend auf einer Entschließung vom 11.05.2011. Im weiteren Verlauf des Jahres sind weitere Aussprachen, die nächste am 9. Juli, sowie eine ausführliche Anhörung geplant.

Bernd Lange, 02.07.2018

Vorherige Meldung: Europa-Abgeordneter besuchte Peiner Stahlwerk

Nächste Meldung: Freizügigkeit von Arbeitnehmer_innen: Klarstellung zur Kindergeld-Debatte

Alle Meldungen