Von Außenzöllen, Dumpingzöllen und Abschottungszöllen
1) Außenzölle:
Die Europäische Union hat einen gemeinsamen Außenzoll, jeweils unterschiedlich für die verschiedenen Waren. Das heißt, dass es für den Zollsatz unerheblich ist, in welchem EU-Mitgliedstaat eine bestimme Ware in die EU eintritt. Denn auf jede gleiche Ware, die aus einem Drittland in die EU importiert wird, fällt derselbe Zollsatz an.
Die Außenzölle der EU sind bei der WTO hinterlegt und gebunden, von ihnen kann die Europäische Union nicht ohne weiteres abrücken. Diese Zölle gelten gemäß Art. 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade = GATT) der WTO für alle WTO-Mitglieder. Dieses „Prinzip der Meistbegünstigung“ verpflichtet die WTO-Mitglieder, alle Vorteile, die sie im Handel mit Waren einem einzelnen Handelspartner zugestehen, auch jedem anderen WTO-Mitglied zu gewähren. Es ist also nach WTO-Regeln eindeutig untersagt, etwa auf Autos aus Japan zehn Prozent Außenzoll zu legen, auf jene aus den USA aber nur fünf Prozent.
So werden von der EU z.B. auf Autos 10% Außenzoll erhoben, egal ob sie nun aus den USA, aus Japan oder China kommen. Die USA haben einen niedrigen Außenzoll auf PKW, 2,5%. Auf Pickups aber, die meistverkauften Fahrzeuge in den USA (zu der Kategorie gehört auch der VW-Bus) erheben die USA allerdings 25% Außenzoll.
Die hinterlegten und gebundenen Zollsätze im Rahmen der WTO sind das Ergebnis multilateraler Verhandlungen 1994/95. In Länderlisten muss jedes Land seine gebundenen Zölle notifizieren. Mitglieder können aktuell niedriger Zollsätze als die gebundenen anwenden. Eine Erhöhung auf das Niveau der gebundenen Tarife ist WTO-konform möglich. Diese gebunden Zölle stellen aber die Maximalzölle dar, die nicht mehr überschritten werden dürfen.
Die Außenzölle waren aber nur ein Teil eines Gesamtpakets für die Handelsregeln der WTO (der sog Uruguay-Runde), das in der WTO einstimmig angenommen wurde. In den Verhandlungen waren den USA die weiteren Verhandlungspakete wichtiger als hohe Außenzölle: Handel mit Dienstleistungen - das Thema wurde 1995 neu aufgenommen und ist stark im Interesse der USA. Im Handel mit Dienstleistungen haben die USA auch gegenüber der EU einen sehr starken Überschuss. Die handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums TRIPs: Das TRIPs-Abkommen hat einen enormen Ressourcentransfer von Süd nach Nord hervorgerufen.
Weitere Themen, die für die USA einen Vorteil brachten sind z.B. TRIMS, das Verbot handelsbezogener Investitionsmaßnahmen oder die plurilateralen Vereinbarungen wie das öffentliche Beschaffungswesen.
Die Europäische Kommission vertritt die EU bei der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation - WTO) und spricht dort mit einer Stimme für alle 28 Mitgliedstaaten.
2) Abweichung von den generellen Außenzöllen
a) einseitige Zollreduzierung
Es gibt Ausnahmen vom Meistbegünstigungsprinzip: ein WTO Mitglied kann ärmsten Ländern (LDC) oder den Entwicklungsländern präferentiellen Marktzugang (teilweiser Zollerlass) gewähren, ohne diesen allen anderen WTO-Mitgliedern zugänglich zu machen. Die EU verfolgt zum Beispiel mit dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) einen solchen Ansatz: allen 49 ärmsten Ländern wird einseitig völlige Zollfreiheit für alle Waren außer Waffen gewährt, für Entwicklungsländer gibt es ein gestaffeltes System.
b) einseitige Zollerhöhung
Nur Entwicklungsländer bekommen durch Artikel XVIII GATT Flexibilität in der Ausgestaltung ihrer Außenzölle zur Förderung und Entwicklung bestimmter eigner Industrien eingeräumt. Generelle einseitige Erhöhungen der Außenzölle gegenüber den WTO Partnern sind nicht zulässig, insbesondere nicht von Industrieländern.
c) bilaterale Zollreduzierung
Eine weitere Ausnahme findet sich in Artikel 24 des GATT. Dieser ermöglicht es zwei oder mehr WTO-Mitgliedern eine Freihandelszone zu schaffen, in der „Zölle und andere handelsbeschränkende Vorschriften im wesentlichen [...] beseitigt werden“. Hier sollte eine Reduzierung der Zölle auf 0% für ca. 90% der Waren erreicht werden. Die bilateralen Handelsabkommen der EU, z.B. mit Südkorea oder Kanada (CETA) sind Beispiele für Art. 24 Ausnahmen. Außenzölle außerhalb eines Handelsabkommens gegenüber einem einzelnen WTO-Mitglied, welches kein Entwicklungsland ist, zu senken, ist aber nicht möglich.
d) Strafzölle
Artikel XI GATT, das Anti-Dumping Agreement sowie das Agreement on Subsidies and Countervailing Measures (“SCM Agreement”) bieten Möglichkeiten, nach Durchführung einer Untersuchung Maßnahmen zu ergreifen, die eine Aussetzung von Zollbegünstigungen bzw. eine Anhebung von gebundenen Zöllen beinhalten. Die EU hat diese Grundsätze in ihrer Anti-Dumping und Anti-Subventionsverordnung in europäisches Recht übertragen.
e) Schutzzölle
Artikel XIX GATT und das WTO agreement on safeguards bezieht sich auf Notstandsmaßnahmen (sog. Safeguards), die von WTO-Mitgliedern ergriffen werden können. Auch hier können Zollvergünstigungen (zeitweise) ausgesetzt werden, wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen „die Einfuhr einer Ware inländischen
Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in diesem Staate ein ernstlicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht“. Dieser Schritt wird in der EU überlegt, wenn es aufgrund der US-Abschottungszölle eine Verlagerung der Stahlexport in die EU kommen sollt.
Artikel XXI GATT erlaubt es WTO-Mitgliedern handelsbeschränkende Maßnahmen zur Wahrung seiner Sicherheit bzw. des Schutzes seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen zu treffen. Auf diesen Artikel stützen sich die USA bei der Verhängung der Zölle aus Stahl und Aluminium gemäß des US Trade Acts 232 von 1962. Allerdings ist die Argumentation hinsichtlich der nationalen Sicherheit an den Haaren herbeigezogen. Selbst das US-Verteidigungsministerium bestreitet die Notwendigkeit dieser Maßnahmen angesichts der US-Sicherheitsinteressen. Zudem in der Kommunikation stetig als Begründung der Erhalt von Arbeitsplätzen und Produktionskapazitäten in der US-Industrieangeführt. Auch das völlig willkürliche gewähren von Ausnahmen zeigt, dass es hier nicht um die nationale Sicherheit geht. Die USA widersprechen damit der Logik von GATT XXI.
f) Abschottungszölle
Die bei der WTO hinterlegten und gebundenen Zölle sind die zulässigen Maximalzölle. WTO-Mitglieder untersagt, die eigenen Außenzölle auf einzelne Produkte über diesen Maximalzoll zu erhöhen. So liegt der gebundene Zoll im Fall der USA für Eisen- und Stahlprodukte im Durchschnitt bei 0,3 Prozent – es ist also völlig klar, dass die Einführung eines globalen Außenzolls auf Stahlimporte in Höhe von 25 Prozent die Regeln der WTO verletzt. Hier wird der Versuch unternommen, kurzfristig heimische Produktion zu sichern und den eigenen Markt für bestimmte Produkte abzuschotten. Solche eine Praxis bricht mit den Grundprinzipien eines regelbasierten WTO-Systems, das einen Missbrauch von Marktmacht vermeiden will, schwächere Partner vor stärkeren schützt und die Eskalation von Konflikten unterbinden soll.
3) Verhandlungen statt Erpressung
Seit 1995 haben sich der Welthandel und die Wirtschaftsstrukturen der WTO-Mitgliedsländer natürlich entwickelt. Es ist z.B. so, dass die EU unter heutigen Bedingungen beim Warenhandel gegenüber den USA besser dasteht. Hier spielen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationsfähigkeit, Lieferflexibilitäten u.v.m eine Rolle. Allerdings sieht die Situation beim Dienstleistungshandel, bei Direktinvestitionen und Kapitaltransfers wieder anders aus. Wenn man der Meinung ist, die Veränderungen seit 1995 sind so stark, dass sie unter den heutigen Bedingungen zu Ungleichgewichten führen, sollte es Anlass z.B. für die USA sein, neue Verhandlungen im Rahmen der WTO zu starten.