Die Mitgliedstaaten haben heute ihre Verhandlungsposition (Mandat) zu einer Verordnung über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (Instrument gegen Zwangsmaßnahmen) festgelegt. Es handelt sich dabei um ein neues Instrument aus dem Instrumentarium autonomer Instrumente der EU, mit dem Drittländer davon abgehalten werden sollen, vorsätzlich wirtschaftlichen Zwang auf die EU und ihre Mitgliedstaaten auszuüben. Das Instrument wird es der EU ermöglichen, sich durch eine Vielzahl von Reaktionsmaßnahmen auf internationaler Ebene besser zu verteidigen. [...]

Der Rat strebt mit diesem Mandat eine stärkere Beteiligung am Beschlussfassungsverfahren an, indem er Durchführungsbefugnisse an sich selbst überträgt, um festzulegen, was unter wirtschaftlichem Zwang zu verstehen ist. Die Europäische Kommission wird weiterhin die Durchführungsbefugnisse bei Beschlüssen über die Reaktionsmaßnahmen der EU behalten und gleichzeitig für eine stärkere Beteiligung der Mitgliedstaaten an diesen Beschlüssen sorgen.

Verteidigung der Interessen der EU

Zu den Maßnahmen, die gegen ein Drittland als Reaktion auf dessen wirtschaftlichen Zwang ergriffen werden können, gehören Handelsbeschränkungen – z. B. in Form erhöhter Zölle oder von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen – oder Beschränkungen in Bezug auf Dienstleistungen, das öffentliche Beschaffungswesen oder ausländische Direktinvestitionen. Diese Maßnahmen würden nicht rückwirkend sowie unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den verursachten Schaden angewandt.

Das Instrument gegen Zwangsmaßnahmen ist so konzipiert, dass zunächst durch Dialog eine Deeskalation und die Einstellung bestimmter Zwangsmaßnahmen erreicht werden sollen. Gegenmaßnahmen der EU wären nur das letzte Mittel, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, gegen wirtschaftliche Einschüchterung vorzugehen.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat diese Rechtsvorschrift am 8. Dezember 2021 auf Ersuchen des Rates und des Europäischen Parlaments vorgeschlagen.

Der Ausschuss für internationalen Handel (INTA) des Europäischen Parlaments hat am 10. Oktober Änderungen zu dem Vorschlag angenommen. Das Plenum hat das Verhandlungsmandat des Parlaments am 19. Oktober bestätigt und gefordert, dass die Verhandlungen „unverzüglich“ aufgenommen werden.

Nächste Schritte

Über die Verordnung muss nun zwischen dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament eine Einigung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erzielt werden. Sobald die Verordnung von beiden Organen offiziell angenommen ist, wird sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.