Unterzeichnung der europäischen Verordnung gegen Zwangsarbeit
Eine der wichtigsten Errungenschaften der letzten Legislaturperiode, unsere EU-Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit auf dem europäischen Markt, wurde am 27.11.2024 unterzeichnet. Ein echter Schritt nach vorn, um den Handel nachhaltiger zu gestalten. Jetzt muss sie nur noch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, bevor sie in Kraft tritt. Die nächste Herausforderung wird dann die Sicherstellung der wirksamen Umsetzung sein.
Aber was genau ist drin in der Verordnung?
Zwangsarbeit findet sich weltweit immer wieder in der Produktion. So stammen beispielsweise blaue Einweghandschuhe zu 60% aus Malaysia. Dort gehören Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft oft zur Tagesordnung. Arbeitstage in diesen Produktionen dauern oft zwölf Stunden, manchmal ohne einen einzigen freien Tag, während Menschen missbräuchliche Arbeits- und Lebensbedingungen bis zur Einbehaltung von Ausweispapieren erfahren. Wir führen nun ein System ein, welches das Inverkehrbringen solcher Produkte auf unserem EU-Markt verbietet. Die Besonderheit ist dabei, dass unsere Verordnung sowohl außerhalb der EU als auch innerhalb der EU hergestellte Produkte betrifft. Damit verbessern wir die Rechte der Arbeitnehmer*innen weltweit.
Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden in der Lage sein, verdächtige Waren, Lieferketten und Hersteller zu untersuchen. Wenn sich herausstellt, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann es nicht mehr auf dem EU-Markt (auch nicht online) verkauft werden, und die Sendungen werden an den EU-Grenzen abgefangen.
Die Entscheidung, eine Untersuchung einzuleiten, stützt sich auf sachbezogene und nachprüfbare Informationen, die z. B. von internationalen Organisationen, kooperierenden Behörden und Hinweisgebern stammen können. Dabei werden mehrere Risikofaktoren und Kriterien berücksichtigt, darunter das Vorherrschen von staatlich verordneter Zwangsarbeit in bestimmten Wirtschaftszweigen und geografischen Gebieten.
Die Hersteller verbotener Waren müssen ihre Produkte aus dem EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder vernichten. Bei Nichteinhaltung können Unternehmen Geldstrafen auferlegt werden. Die Waren können wieder auf dem EU-Binnenmarkt zugelassen werden, wenn das Unternehmen die Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten eliminiert.